Bundesdatenschutzgesetz 2018 (BDSG-2018)
In Deutschland wurde das bis Mai 2018 geltende Bundesdatenschutz (BDSG-alt) überarbeitet,
damit es im Einklang mit der ab dem 25.05.2018 geltenden EU-Datenschutz-Grundverordnung steht.
Das BDSG, wie es bis zum 24.05.2018 in Kraft war, umfasste 48 Paragraphen.
Das BDSG-2018 in der ab dem 25.05.2018 geltenden Fassung umfasst 85 Paragraphen.
Zusammen mit den 99 Artikeln der EU-DSGVO ergibt sich somit eine Vervielfachung der zu beachtenden Regelungen.
Das BDSG-2018 regelt auf nationaler Ebene unter anderem die in der EU-DSGVO vorgesehenen 69 Öffnungsklauseln.
Die Vorschriften des BDSG-2018 gelten jedoch nicht, "soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die
Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweiligen Fassung, unmittelbar gilt." (§ 1 Abs. 5 BDSG-2018)
Datenschutzbeauftragte müssen also in Zweifelsfällen prüfen, ob eine bestimmte Auslegung des BDSG-2018 mit der EU-DSGVO kollidiert.
Dies verursacht in Unternehmen, welche personenbezogene Daten in andere EU-Länder übermitteln, erhebliche Unsicherheiten.
Den kompletten Gesetzestext des BDSG können Sie, wie nahezu das gesamte aktuelle Bundesrecht, kostenlos von der gemeinsamen Website des
Bundesjustizministeriums und der Juris GmbH, www.gesetze-im-internet.de
herunterladen.
Die Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit (GDD) e.V.
stellt eine Praxishilfe bereit, welche übersichtlich darstellt, wie die EU-DSGVO und das überarbeitete BDSG ineinandergreifen:
GDD-Praxishilfe DS-GVO VI - Textausgabe DS-GVO mit Zuordnung BDSG