Datenschutz im Gesundheitswesen
Im Gesundheitswesen werden in der Regel auch sogenannte besondere personenbezogene Daten verarbeitet. Dies sind nach Art. 9 EU-DS-GVO:
"Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen,
Gewerkschaftszugehörigkeit, genetische oder biometrische Daten, Gesundheit oder Sexualleben."
Im Zuge der Verarbeitung dieser Daten kommen einige zusätzliche Verfahren und Spezialvorschriften zum Tragen (Auszug):
- Schweigepflicht
- Führung der Patientenakten
- Vorschriften des Sozialgesetzbuches (SGB)
- Übermittlungen von Patientendaten aufgrund eines Gesetzes (z.B. Krebsregister und meldepflichtige Krankheiten)
- Datenschutz-Folgenabschätzung
Art. 35 Abs. 3 EU-DS-GVO besagt:
"(3) Eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Absatz 1 ist insbesondere in folgenden Fällen erforderlich:
a) systematische und umfassende Bewertung persönlicher Aspekte natürlicher Personen, die sich auf automatisierte Verarbeitung einschließlich Profiling gründet
...
b) umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1..."
Zuständig für die Datenschutz-Folgenabschätzung sind der für das jeweilige Verfahren Verantwortliche im Unternehmen, sowie der Beauftragte für den Datenschutz.
Auch bevor eine (neue) Praxis-EDV-Anlage installiert oder grundlegend geändert oder erneuert werden darf, muss deshalb zwingend eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchgeführt werden. Wird dies nicht beachtet, drohen empfindliche Bußgelder bis zu 25.000 Euro.
Weiterhin sind im Gesundheitswesen einige zusätzliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die verhindern, dass Patientendaten durch Unbefugte eingesehen werden können.
Dies umfasst unter anderem die Organisation des Praxisbetriebes (Empfangsbereich, Untersuchungs- und Behandlungsräume...), die Führung der Patientenakten und die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die Praxis-EDV-Ausstattung.
Faktisch ist deshalb im Gesundheitswesen die Beratung durch einen Datenschutzbeauftragten unabdingbar.
Vereinbaren Sie einen unverbindlichen Beratungstermin. Ich erläutere Ihnen dann, welche Maßnahmen in Ihrer Einrichtung getroffen werden müssen.